Nachbarschaftsrecht neu
- das Ende für nachbarliche Schattenbäume?
Bericht, GRÜNE Bad Ischl, 15.08.2004
Seit 1. Juli 2004 gilt in Österreich ein neues Nachbarschaftsrecht hinsichtlich Pflanzen an der Grundgrenze. Bisher durfte man die in den eigenen Grund hineinwachsenden Äste und Wurzeln von Nachbars Bäumen zwar abschneiden und herausreissen. Aber man konnte den Nachbarn nicht dazu zwingen, das selbst zu tun.
Künftig kann sich der Grundeigentümer in besonders massiven Fällen gegen den Entzug von Licht und Luft zur Wehr setzen. Nach den neuen Bestimmungen des ABGB muss der Nachbar, wenn die Beeinträchtigung unzumutbar ist, selbst entsprechende Massnahmen ergreifen. Also etwa Äste zurückschneiden, Hecken reduzieren etc. (§ 364 Abs 3 ABGB). Bei schwerer Beeinträchtigung haben beide Nachbarn je die Hälfte der Kosten für die Entfernung zu tragen (§ 422 Abs 2 ABGB).
Die >>> nachbarrechtlichen Teile des Zivilrechts Änderungsgesetzes 2004 (BGBl. I Nr. 91/2003) sind mit 1. Juli 2004 in Kraft getreten.
Was ändert sich alles? Was hat es mit dem Recht auf Licht auf sich? An wen kann man sich im Streitfall wenden?
Pflanzen in der Nähe der Grundstücksgrenze
Anlass des neuen Gesetzes
Bäume und andere Pflanzen an oder in der Nähe von Grundstücksgrenzen haben immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn geführt. Dabei kann es um die
unterschiedlichsten Fragen gehen, angefangen mit den Ästen und Wurzeln, die über die Grundstücksgrenze wachsen, über das herüber gewehte Laub und dessen
Auswirkungen auf den fremden Grund bis hin zu den Beeinträchtigungen, die Grundeigentümer wegen des Schattens fremder Bäume und Pflanzen erleiden.
Gerade gegen einen solchen Schattenwurf konnte der davon betroffene Grundstückseigentümer nach bisher geltendem Recht selbst dann nicht mit Aussicht
auf Erfolg vorgehen, wenn er dadurch unzumutbar beeinträchtigt wurde.
Zivilrechtsänderungs-Gesetz 2004
Mit dem Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 (BGBl. I Nr. 91/2003; In-Kraft-Treten: 1. Juli 2004) wird den Grundstückseigentümern und anderen Nutzungsberechtigten
nun erstmals ein Recht auf Licht, also ein Abwehranspruch gegen den übermäßigen Schattenwurf fremder Bäume und Pflanzen, eingeräumt. Außerdem
wird das Selbsthilferecht zum Abschneiden von überwachsenden Ästen und Wurzeln modifiziert.
Gegenseitige Rücksichtnahme
Das neue Recht hat erstmals das so genannte "Rücksichtnahmegebot" in das Nachbarrecht eingeführt. Gemeint ist damit, dass die Grundeigentümer ihre Rechte
nicht schrankenlos und ohne Bedachtnahme auf den Nachbarn ausüben dürfen, sondern bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht nehmen müssen. Sie
können also nicht einseitig auf ihren Rechten bestehen und diese missbräuchlich zum Nachteil der anderen ausüben. Auch werden sie ein gewisses Maß an Toleranz
auch dem Nachbarn gegenüber an den Tag legen müssen. Dieses Rücksichtnahmegebot gilt ganz allgemein und ist vor allem nicht auf Streitigkeiten wegen der Auswirkungen fremder Bäume beschränkt.
Praktische Bedeutung wird es beispielsweise in den Auseinandersetzungen wegen spielender Kinder haben: Einerseits werden die Nachbarn, die sich durch das Spielen gestört fühlen, den Kindern einen Freiraum zubilligen müssen. Das heißt andererseits aber nicht, dass Kinder schrankenlos und ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse anderer den ganzern Tag lang herumtoben können. Das Rücksichtnahmegebot gilt gegenseitig, es betrifft also beide Teile.
Recht auf Licht
Ab 1. Juli 2004 kann ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von
Licht (also den Schattenwurf oder die Verhinderung der Durchlüftung des Grundstücks) untersagen und notfalls vor Gericht eine Klage einbringen. Das setzt
allerdings voraus, dass diese Einwirkungen das ortsübliche Ausmaß überschreiten und dass sie zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des
Grundstücks führen.
Örtlich unübliche Beeinträchtigung
Es müssen also zwei Voraussetzungen vorliegen, damit dem
Grundstückseigentümer ein Abwehranspruch zusteht: Einerseits muss der Schattenwurf das am jeweiligen Ort übliche Ausmaß überschreiten. Das wird etwa
dort nicht der Fall sein, wo die Bestockung des Grundstücks mit Bäumen und damit auch die Beschattung des fremden Grundes üblich ist, etwa in Villen- und
Cottagevierteln oder auch bei einer Allee. Ortsunüblich werden dagegen beispielsweise Pflanzungen sein, die nicht in die nähere Umgebung passen, etwa ein
regelrechtes Wäldchen in einem verbauten Gebiet.
Unzumutbare Beeinträchtigung
Andererseits verlangt das Gesetz, dass der Grundstückseigentümer in der Benutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine solche
unzumutbare Beeinträchtigung wird etwa dann vorliegen, wenn der Schattenwurf zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Nachbarn oder seiner Angehörigen führt, wenn größere Teile des Grundstücks wegen des fehlenden Lichteinfalls versumpfen, vermoosen oder sonst unbrauchbar werden, wenn fremde Bäume und Gewächse
auch zu Mittag eines helllichten Sommertags eine künstliche Beleuchtung der Räume im angrenzenden Haus notwendig machen oder wenn der Schattenwurf der Bäume
zur völligen Unbrauchbarkeit einer schon bestehenden (also nicht erst im Nachhinein im Schatten errichteten) Solaranlage führt. Eine eindeutige Regelung, ab wann eine solche Einwirkung unzumutbar ist und bis wann der Nachbar damit selbst zurecht kommen muss, sieht das Gesetz nicht vor, weil es hier immer auf die besonderen
Umstände des Einzelfalls ankommen muss. Dabei ist besonders auf die Art, die Widmung, die jeweilige Benützung, die Lage und die Größe der benachbarten
Grundstücke Bedacht zu nehmen. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit ist auch nicht das subjektive Empfinden des beeinträchtigten
Nachbarn. Vielmehr ist auf das Empfinden eines durchschnittlichen Liegenschaftseigentümers in einer vergleichbaren Lage abzustellen. Ist der Schattenwurf durch die fremden Pflanzen so intensiv, dass es auch für einen solchen Eigentümer nicht mehr auszuhalten ist, dann wird eine Unzumutbarkeit vorliegen.
Gesetzliche Einschränkungen des Rechts auf Licht
Das "Recht auf Licht" besteht also nicht unbeschränkt. Der beeinträchtigte Nachbar ist weiter an bundes- und landesgesetzliche Schranken zum Schutz von oder zum
Schutz vor Pflanzen gebunden. Er kann beispielsweise nicht verlangen, dass der Baumeigentümer einen Baum, der Schatten wirft, aber unter Naturschutz steht, umschneidet. Auch kann sich der beeinträchtigte Nachbar nicht über die Regelungen, die in manchen Ländern und Gemeinden zum Baumschutz erlassen worden sind, ohne weiteres hinweg setzen. Hier müssen Lösungen gefunden
werden, die auch diesen Baumschutzgesetzen Rechnung tragen.
Schutz gegen fremde Bauten?
Das neue Nachbarrecht schützt die vom Schattenwurf betroffenen Nachbarn nur vor den Einwirkungen fremder Pflanzen. Gegen die Einwirkungen fremder Gebäude,
etwa gegen den Schattenwurf eines Nachbarhauses, kann man sich nicht vor den Zivilgerichten zur Wehr setzen. Hier muss sich ein Nachbar an die Baubehörde, d. i.
die Gemeinde oder der Magistrat, wenden.
Recht auf Aussicht?
An sich ist es den Grundeigentümer unbenommen, wie und wo sie ihre Bäume pflanzen oder wachsen lassen. Der Nachbar kann sich gegen solche Pflanzungen
auch nach dem neuen Recht nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, dass ihm durch die fremden Bäume und Pflanzen die Aussicht verstellt werde. Will er eine
solche Beeinträchtigung verhindern, so muss er mit dem anderen Grundeigentümer eine entsprechende Vereinbarung treffen. Es empfiehlt sich, derartige Vereinbarungen in das Grundbuch eintragen zu lassen.
Wer kann das Recht auf Licht geltend machen?
Das Gesetz spricht davon, dass der Grundeigentümer Anspruch auf Untersagung hat. Daneben werden aber auch andere am Grundstück berechtigte Personen solche
Ansprüche haben, etwa der Fruchtgenussberechtigte oder auch Mieter und Pächter der Liegenschaft. Auch Wohnungseigentümern steht dieser Anspruch gegen die
Eigentümer einer Nachbarliegenschaft zu. Es ist weiter möglich, dass ein Wohnungseigentümer gegen den anderen wegen der Einwirkungen seiner Pflanzen auf die eigene Wohnung vorgeht, z. B. wegen Gewächsen auf dem Balkon oder im Garten, die ihn unzumutbar beeinträchtigen. In solchen Fällen wird es aber auch darauf ankommen, ob und welche Vereinbarungen zwischen den Wohnungseigentümern bestehen. Wegen Pflanzen, die Teil der gemeinsamen
Liegenschaft sind und einen Wohnungseigentümer beeinträchtigen, wird sich dieser an den Ausserstreitrichter wenden müssen, hier wird eine Klage unzulässig sein.
Gegen wen kann der Anspruch geltend gemacht werden?
Das Recht auf Licht kann gegen den anderen Grundeigentümer geltend gemacht werden. Darüber hinaus können auch andere Personen in Anspruch genommen
werden, die das Grundstück aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit dem Eigentümer für ihre eigenen Zwecke benützen und damit dem Nachbarn das Licht nehmen, etwa der Pächter eines Grundstücks oder auch ein Mieter. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten kann allerdings nicht vorgeschrieben werden, was er nun
genau zu tun hat. Er kann nur verpflichtet werden, die unzumutbare Beeinträchtigung zu unterlassen. Wie er das macht, ist grundsätzlich seine Sache, er kann die Bäume
beispielsweise ausästen oder zurückstutzen. Nur ausnahmsweise wird das Recht des Nachbarn auf Licht dazu führen, dass der Grundeigentümer seine Pflanzen umschneiden muss. Massnahmen, die der Baumeigentümer durchführen muss, um dem Nachbarn mehr Licht zu verschaffen, gehen auf seine Kosten. Zu beachten ist allerdings, dass bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den
Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz dieser zivilrechtlichen Regelung vorgehen. Wenn es etwa ein Naturschutzgesetz verbietet, die betreffenden Bäume
zu fällen, zurückzuschneiden oder auszulichten, so kann dies auch der durch den Schattenwurf beeinträchtigte Grundstückseigentümer nicht erreichen.
Aussergerichtliche Streitbeilegung
Ob im konkreten Einzelfall die Kriterien der Überschreitung des ortsüblichen Ausmasses und der unzumutbaren Beeinträchtigung erfüllt sind, hat das
Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Grundstücke gelegen sind, zu entscheiden. Vor der Einbringung einer Klage im Zusammenhang mit dem Entzug von Licht oder
Luft ist jedoch zwingend der Versuch einer aussergerichtlichen Streitbeilegung zu unternehmen. Der Nachbar, der die Klagsführung erwägt, hat vor der Einbringung der Klage zur gütlichen Einigung entweder
• eine von einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts (z. B. einem Gemeindevermittlungsamt) eingerichtete Schlichtungsstelle zu befassen, oder
• sofern sein Nachbar damit einverstanden ist, den Streit einem Mediator im
Sinn des Zivilrechts-Mediationsgesetzes, BGBl. I Nr. 29/2003, zu unterbreiten, oder
• einen prätorischen Vergleichsversuch bei Gericht zu beantragen.
Sowohl die österreichische Notariatskammer als auch die Rechtsanwaltskammern in Österreich haben Schlichtungsordnungen erlassen und führen Listen von Notaren bzw. Rechtsanwälten aus ganz Österreich, die als Schlichter tätig sind.
Weitere Informationen über das Schlichtungsangebot der österreichischen Notariatskammer erteilt die Österreichische Notariatskammer
Schlichtungsstelle
Landesgerichtsstraße 20
1010 Wien
Tel.: 01/4024509-80
Fax: 01/4024509-81
>>>e-mail
>>>Internet
Weitere Informationen über das Schlichtungsangebot der Rechtsanwaltskammern erteilt die Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes:
Rechtsanwaltskammer Oberösterreich
Museumstraße 25/Quergasse 4
4020 Linz
Tel.: 0732/771730
Fax: 0732/77906785
>>>e-mail
Eine >>>Liste der Mediatoren
Die Adresse des zuständigen >>>Bezirksgerichts kann ermittelt werden, indem man die Gemeinde, in der sich die Liegenschaften befinden, in das Suchfeld "Gerichtsdatenbank" eingibt .
Über die Grundstücksgrenze wachsende Äste oder Wurzeln
Für über die Grundstücksgrenze wachsende Äste oder Wurzeln gilt weiterhin der Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer die in seinen Grund eindringenden
Wurzeln eines Baumes oder einer anderen Pflanze seines Nachbarn aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen darf. Er hat dabei aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Würde also etwa das Abschneiden sämtlicher Wurzeln unmittelbar an der Grundstücksgrenze das Überleben der Pflanze oder die Statik des Baumes gefährden, sodass dieser umzustürzen drohte, so hat er sich auf das Abschneiden jener Wurzeln oder Wurzelteile zu beschränken, die die Pflanze
gefahrlos "entbehren" kann. Erforderlichenfalls ist ein Fachmann zu Rate zu ziehen.
Beim Abschneiden der fremden Wurzeln und Äste muss besondere Vorsicht an den Tag gelegt werden. Der beeinträchtigte Nachbar darf dabei ohne das Einverständnis des anderen nicht den fremden Grund betreten, ja er darf ohne Einverständnis des anderen nicht einmal eine Leiter an den fremden Baum anlehnen. Das Schnittgut muss der Nachbar selbst entsorgen, er darf es auch nicht über die Grundgrenze werfen.
Kosten der Entfernung
Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Eine Ausnahme von
diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn durch die Äste oder Wurzeln ein Schaden entstanden ist oder offenbar zu entstehen drohte. In einem solchen Fall hat der
Eigentümer der fremden Pflanze dem betroffenen Grundstückseigentümer die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen. Zu denken ist hier etwa daran, dass die
Wurzeln eines Baumes eine Kanalleitung zerstört haben oder zu zerstören drohen.
Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass spezielle bundes- oder landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen zu beachten sind.
Weitere Auswirkungen fremder Bäume und Pflanzen
Das Gesetz sagt nichts darüber, wie es sich mit weiteren Auswirkungen fremder Pflanzen verhalten soll, etwa wenn ein Grundeigentümer durch das Laub fremder Bäume beeinträchtigt wird, weil es bei ihm liegen bleibt oder – das soll häufiger vorkommen – die Dachrinne verstopft. Solche Auswirkungen wird der dadurch beeinträchtigte Nachbar im Allgemeinen dulden müssen. Wenn überhaupt kann er sich dagegen nur dann gerichtlich zur Wehr setzen, wenn sie das örtlich übliche Mass
übersteigen und die Benützung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Das wird aber nur in den seltensten Konstellationen der Fall sein. Dass ein
Hauseigentümer beispielsweise wegen der Birken des Nachbarn seine Dachrinne jährlich einmal reinigen muss oder das fremde Laub im Herbst mehrfach zusammen
rechen muss, ist noch keine wesentliche Beeinträchtigung.
Gegen das Herüberwachsen fremder Wurzeln und Äste kann sich ein Nachbar auch nach neuem Recht nicht gerichtlich zur Wehr setzen, er kann sie nur abschneiden
und auf eigene Kosten entfernen, ohne dass dabei jedoch der ganze Baum in seiner Stabilität gefährdet werden darf.
Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur für den "Veitschi" (den wilden Wein). Hier muss der Nachbar nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht dulden, dass der fremde Veitschi die eigenen Mauern bewächst. Daran hat das neue Nachbarrecht nichts geändert.
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